S a t z u n g

  • 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Kristallmensch – Sabine Wolf Er ist am 05.08.2020 im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Groß Buchwald.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erwachsenenbildung durch den Erhalt der “Kristallmenschschule“ und deren gesamter Inhalte, Schutz und Erhalt sowie zugänglich halten des geistigen Erbes der Autorin Sabine Wolfs. Erhalt und Förderung der entstandenen Kunst von Sabine Wolf mit allen ihren hinterlassenen Werken, Entwürfen, sowie ihres geistigen Erbes in seiner Vielfältigkeit, die Pflege und das Erhalten auf aktuellem Stand aller Informationsmedien von Kristallmensch Sabine Wolf um es dadurch den interessierten Menschen zugänglich machen zu können. Insbesondere soll der persönliche Austausch und Kontakt der Mitglieder und Studierenden gefördert und ermöglicht werden, alle technischen und räumlichen Möglichkeiten die dafür notwendig sind, inbegriffen.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Der Verein soll die Online Schule (Homepages) mit ihren Inhalten erhalten und technisch an den Zeitgeist anpassen. Das Angebot für Studierende soll erweitert werden durch Coaching- Angebote, Seminare rund um Sabine Wolfs Themen unter Mitgliedern und Interessierte, Auszeitangebote im Vereinsheim und Austauschtreffen. Um den Austausch unter Lernenden zu fördern, kann der Verein Treffen und Seminare organisieren. Somit können vom Verein entsprechend geeignete Immobilien bzw. Räume angemietet, unterstützt und gefördert werden. Wir fördern die Entwicklung der Kristallmenschschulinhalte über digitale Produktionen wie Interviews, Videoproduktionen, virtuelle oder auch klassische Lesungen und ähnlich gelagerte Projekte. Die Finanzierung soll über die Mitgliedsbeiträge, Spenden und über den Nebenzweck der Shopverkäufe sowie die Entwicklung und den Vertrieb neuer Produkte erfolgen. Es sind noch viele unveröffentlichte Texte und Material von Sabine Wolf vorhanden.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des laufenden Monates erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

  1. a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
  1. b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
  • 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

  • 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

  • 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  • 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern, dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

(2) Der Vorstand und sein Stellvertreter vertreten den Verein jeweils mit Einzelvertungsberechtigung.

Ehrenamtlichen Vorständen kann eine Ehrenamtspauschale gezahlt werden. Dazu ist ein Vorstandsbeschluss notwendig. Die Vergütung von Vorstandsmitgliedern darf als Ehrenamtspauschale erfolgen. Der Verein kann mit den Mitgliedern des Vorstandes einen Dienstvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 611 in Verbindung mit 675 BGB) schließen. Grundlage dafür ist eine über die Arbeitszeit und die Aufgaben des Organes des Vorstandes hinausgehende Tätigkeiten für den Verein. Dafür ist eine Aufgabenbeschreibung zu erstellen, die dem Vorstand zur Vertragsgrundlage dient.

  • 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  2. b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  4. d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
  • 10 Bestellung des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

  • 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

  • 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  1. a) Änderungen der Satzung,
  2. b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
  3. c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
  4. d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  5. e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  6. f ) die Auflösung des Vereins.
  • 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es

erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

(4) Die Mitgliederversammlung kann online über einen kostenfreien Chatbeitritt stattfinden, um die Beteiligung ortsunabhängig zu ermöglichen.

  • 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Erteilung einer schriftlichen Stimmrechtsvollmacht an ein anderes Vereinsmitglied ist zulässig. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, zur Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich. Bei der Änderung des Vereinszwecks sowie der Auflösung des Vereins ist die Versammlung dann beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Im Übrigen ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Das Blockwahlverfahren ist zulässig.

Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder eine andere Art der Abstimmung beschließen

(3)Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

  • 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke und Anfallberechtigung.

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die

Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Kunst und Kultur bzw. Volks- und Berufsbildung im Sinne von § 52 der Abgabenordnung. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) vom 02.06.2020 errichtet (verabschiedet) und am 07.07.2020 sowie am 15.05.2021. im Rahmen der Mitgliederversammlung geändert.

Wennigsen, 07.07.2020

bei Gründung

Mareen Bergmann – Gerd Fiebelkorn – Udo Reuschling  –  Ann Peters  –  Christian Fiebelkorn – Angelika Warnke –Verena Meier-Koll